Ein Studium ist immer mit Kosten verbunden. Egal ob Präsenzstudium oder Fernstudium. Angehende Studierende müssen sich Gedanken über die Finanzierung des Studiums machen. Besonders bei einem Präsenzstudium nehmen viele Studenten die Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (kurz: BAföG) in Anspruch. Doch auch Studenten einer Fernuniversität haben Anspruch auf BAföG.
Checkliste_ BAföG Förderung bei Fernstudien
Bekommt man auch während einem Fernstudium BAföG?
Grundsätzlich ist ein Fernstudium genauso berechtigt zur Förderung durch BAföG wie ein Präsenzstudium. Für Fernstudenten gelten die gleichen Regelungen zur Berechtigung zum BAföG wie für Studenten eines Präsenzstudiums. Auch bei einem Fernstudium hängen die Förderung und die Höhe der Förderung von unterschiedlichen Faktoren ab. Dies sind beispielsweise das eigene Gehalt und das Gehalt der Eltern.
Voraussetzungen für BAföG im Fernstudium
Ein Fernstudium kann höchstens über eine Dauer von 12 Monaten durch BAföG gefördert werden. Als Student muss man einige Voraussetzungen erfüllen um sein Fernstudium mit BAföG fördern zu lassen:
• Es muss sich um eine akademisches Fernstudium handeln. D.h. das Studienfach durch einen anerkannten Hochschulabschluss abgeschlossen werden können.
• Das angestrebte Fernstudium sollte in Vollzeit absolviert werden. Es ist zwar möglich ein Fernstudium in Teilzeit zu absolvieren, jedoch würde es durch eine BAföG-Förderung sehr leicht zu einer Bevorteilung des Studenten kommen. Da Studenten in Teilzeit meist Nebenberufen nachgehen und ein Einkommen vorzuweisen können, kann somit der Anspruch auf BAföG leicht verlöschen. Die Chancen für eine BAföG-Förderung bei einem Fernstudium sind also höher, wenn in Vollzeit studiert wird.
• Master-Studiengänge sind nur förderungsfähig, wenn sie nicht als Zweitstudium gelten.
• Das Fernstudium muss eine erste Ausbildung sein. Sollten Sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen haben, ist keine Förderung durch BAföG möglich.
• Um bei einem Fernstudium Anspruch auf BAföG zu haben, müssen Sie jünger als 30 Jahre alt sein. Viele Fernstudenten sind jedoch älter.
• Das eigene Einkommen beeinflusst die Förderungsfähigkeit genau wie das Einkommen des Ehepartners.
• Der Fernstudiengang muss die gleichen Zugangsvoraussetzungen sowie den gleichen Abschluss bieten wie ein vergleichbares Präsenzstudium.
• Der Anbieter des Fernstudiengang muss entweder in öffentlicher Hand sein oder unter das Fernunterrichtsgesetz fallen (§12).
• Studenten müssen nachweisen, dass sie in den vergangen sechs Monaten bevor der Antrag bewilligt wird, bereits erfolgreich studiert haben. D.h., dass die bisherigen Leistungen nachgewiesen werden müssen und sich daraus ergeben muss, dass der gewünschte Abschluss möglich ist.
Den genauen Gesetzestext zur Förderung von Fernunterricht durch BAföG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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